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   OVG Saarland, 12.06.2019 - 2 A 31/19   

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OVG Saarland, 12.06.2019 - 2 A 31/19 (https://dejure.org/2019,16156)
OVG Saarland, Entscheidung vom 12.06.2019 - 2 A 31/19 (https://dejure.org/2019,16156)
OVG Saarland, Entscheidung vom 12. Juni 2019 - 2 A 31/19 (https://dejure.org/2019,16156)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Sicherstellung des Lebensunterhalts durch junge gesunde Männer in Afghanistan

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1 ; AsylG § 78 Abs. 4 S. 4
    Sicherstellung des Lebensunterhalts durch junge gesunde Männer in Afghanistan

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • VG Wiesbaden, 11.10.2018 - 7 K 1757/16

    Gefahr für Rückkehrer in Afghanistan

    Auszug aus OVG Saarland, 12.06.2019 - 2 A 31/19
    Das in dem in der Antragsschrift wiederholt angeführten Klageverfahren vor dem VG Wiesbaden(vgl. dazu VG Wiesbaden, Urteil vom 11.10.2018 - 7 K 1757/16.A -) erstattete Gutachten der Friederike Stahlmann vom 28.3.2018 wurde im hier angegriffenen erstinstanzlichen Urteil ausdrücklich in die Beurteilung einbezogen (vgl. Seite 17 des Urteilsabdrucks), allerdings im Ergebnis abweichend von der Auffassung des Klägers bewertet.
  • OVG Saarland, 20.05.2019 - 2 A 194/19

    Grundsätzliche Bedeutung einer Asylrechtssache; Abschiebungshindernis für junge

    Auszug aus OVG Saarland, 12.06.2019 - 2 A 31/19
    Das ergibt sich bereits daraus, dass die Frage, deren Beantwortung für die Entscheidung in dem angestrebten Berufungsverfahren mit Blick auf die Anforderungen an die angesprochenen nationalen Abschiebungsverbote maßgeblich wäre, ob der Kläger bei einer Rückkehr oder Rückführung ins Heimatland einer solchen Gefährdung ausgesetzt wäre, sich nur nach den individuellen Umständen seines Einzelfalls beurteilen lässt.(so bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.5.2019 - 2 A 194/19 -) Das folgt ohne weiteres aus den sich detailliert und ausführlich damit auseinandersetzenden und auf zahlreiche Quellen und Auskünfte Bezug nehmenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Urteil, wonach im Übrigen mangels eines glaubhaften Sachvortrags durch angebliche Nachstellungen der Taliban für den Kläger auch in dem Zusammenhang keine individuell gefahrerhöhenden Umständen angenommen werden können.
  • OVG Saarland, 02.05.2019 - 2 A 184/19

    Asylverfahren Somalia - Subsidiärer Schutz und Rückkehr nach Mogadischu

    Auszug aus OVG Saarland, 12.06.2019 - 2 A 31/19
    Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.(vgl. zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.5.2019 - 2 A 166/19 - und vom 2.5.2019 - 2 A 184/19 -, m.w.N., beide bei Juris ).
  • OVG Saarland, 08.05.2019 - 2 A 166/19

    Zulassung der Berufung in Asylsachen - Darlegungserfordernis- Gewährung

    Auszug aus OVG Saarland, 12.06.2019 - 2 A 31/19
    Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.(vgl. zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.5.2019 - 2 A 166/19 - und vom 2.5.2019 - 2 A 184/19 -, m.w.N., beide bei Juris ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2019 - 13 A 4738/18

    Gefahrerhöhendes Merkmal der Volkszugehörigkeit zu den Hazara im Falle der

    Auszug aus OVG Saarland, 12.06.2019 - 2 A 31/19
    Vielmehr ist zur ordnungsgemäßen Darlegung der Grundsatzrüge in diesen Fällen eine Benennung bestimmter Erkenntnisquellen notwendig, nach deren Inhalt zumindest eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind.(vgl. dazu etwa OVG Münster, Beschluss vom 18.2.2019 - 13 A 4738/18.A -, juris ) Auch dies erscheint im vorliegenden Fall sehr zweifelhaft.
  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2020 - A 11 S 2042/20

    Abschiebungsverbot für einen leistungsfähigen, erwachsenen afghanischen Mann

    Dies entsprach der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 12.02.2020 - 1 LB 276/19 -, juris Rn. 55 ff.; Bay. VGH, Urteile vom 06.02.2020 - 13a B 19.33510 -, juris Rn. 17 ff., und vom 28.11.2019 - 13a B 19.33361 -, juris Rn. 17 ff.; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 22.01.2020 - 13 A 11356/19 -, juris Rn. 68; Hess. VGH, Urteil vom 23.08.2019 - 7 A 2750/15.A -, juris Rn. 149 f.; OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A -, juris Rn. 198 ff.; Sächs. OVG, Urteil vom 18.03.2019 - 1 A 348/18.A -, juris Rn. 68 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 29.01.2019 - 9 LB 93/18 -, juris Rn. 55 f.; siehe auch OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 12.06.2019 - 2 A 31/19 -, juris Rn. 11, und vom 20.05.2019 - 2 A 194/19 -, juris Rn. 11).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.2023 - A 11 S 1329/20

    Zur Rückkehrsituation eines leistungsfähigen erwachsenen Mannes in Afghanistan

    Anderes wurde nur angenommen, wenn in der Person oder den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen besondere, individuell erschwerende Umstände festgestellt werden konnten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 29.10.2019 - A 11 S 1203/19 - juris Rn. 102, vom 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 - juris Rn. 106 ff., vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 - juris Rn. 191 ff., vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 392 und vom 09.11.2017 - A 11 S 789/17 - juris Rn. 244; OVG Bremen, Urteil vom 12.02.2020 - 1 LB 276/19 - juris Rn. 55 ff.; BayVGH, Urteile vom 06.02.2020 - 13a B 19.33510 - juris Rn. 17 ff. und vom 28.11.2019 - 13a B 19.33361 - juris Rn. 17 ff.; OVG RP, Urteil vom 22.01.2020 - 13 A 11356/19 - juris Rn. 68; HessVGH, Urteil vom 23.08.2019 - 7 A 2750/15.A - juris Rn. 149 f.; OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A - juris Rn. 198 ff.; SächsOVG, Urteil vom 18.03.2019 - 1 A 348/18.A - juris Rn. 68 ff.; NdsOVG, Urteil vom 29.01.2019 - 9 LB 93/18 - juris Rn. 55 f.; siehe auch OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 12.06.2019 - 2 A 31/19 - juris Rn. 11 und vom 20.05.2019 - 2 A 194/19 - juris Rn. 11).
  • OVG Saarland, 06.08.2021 - 2 A 381/20

    Berufungszulassungsantrag; Irak; grundsätzliche Bedeutung

    [vgl. Beschluss des Senats vom 12.6.2019 - 2 A 31/19 -, juris] Vielmehr ist zur ordnungsgemäßen Darlegung der Grundsatzrüge in diesen Fällen eine Benennung bestimmter Erkenntnisquellen notwendig, nach deren Inhalt zumindest eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind.

    [vgl. Beschluss des Senats vom 12.6.2019 - 2 A 31/19 - unter Hinweis auf OVG Münster, Beschluss vom 18.2.2019 - 13 A 4738/18.A -, juris] Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch in der Zulassungsbegründung an einer Benennung bestimmter Erkenntnisquellen, nach deren Inhalt zumindest eine Wahrscheinlichkeit in dem Sinne besteht, dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

  • VG Freiburg, 16.03.2021 - A 15 K 9379/17

    Afghanistan; Abschiebungsverbot; "faktischer Iraner"; Corona-Pandemie;

    Die Situation vor Beginn der SARS-CoV-2-Pandemie zugrunde gelegt, wurde in der obergerichtlichen Rechtsprechung angenommen, dass im Falle leistungsfähiger erwachsener Männer ohne Unterhaltsverpflichtung für diese auch ohne bestehendes familiäres oder soziales Netzwerk bei der Rückkehr aus dem westlichen Ausland in Kabul die hohen Anforderungen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK nicht erfüllt sind, sofern nicht besondere, individuell erschwerende Umstände festgestellt werden können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 - juris Rn. 108; Urteil vom 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 - juris Rn. 106 ff., Urteil vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 - juris Rn. 191 ff., Urteil vom 12.10.2018, a.a.O. Rn. 392 und Urteil vom 09.11.2017 - A 11 S 789/17 - juris Rn. 244; OVG Bremen, Urteil vom 12.02.2020 - 1 LB 276/19 - juris Rn. 55 ff.; Bayerischer VGH, Urteil vom 06.02.2020 - 13a B 19.33510 - juris Rn. 17 ff. und Urteil vom 28.11.2019 - 13a B 19.33361 - juris Rn. 17 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.01.2020 - 13 A 11356/19 - juris Rn. 68; Hessischer VGH, Urteil vom 23.08.2019 - 7 A 2750/15.A - juris Rn. 149 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A - juris Rn. 198 ff.; Sächsisches OVG, Urteil vom 18.03.2019 - 1 A 348/18.A - juris Rn. 68 ff.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 29.01.2019 - 9 LB 93/18 - juris Rn. 55 f.; siehe auch OVG Saarland, Beschluss vom 12.06.2019 - 2 A 31/19 - juris Rn. 11 und Beschluss vom 20.05.2019 - 2 A 194/19 -, juris Rn. 11).
  • VGH Bayern, 01.08.2023 - 6 ZB 22.31073

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung; Asylrecht Nigeria

    Zum anderen genügt ein auf die grundsätzliche Bedeutung von Tatsachenfragen gestützter Zulassungsantrag bereits dann nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn in ihm lediglich Fragen gestellt werden, die auf eine Sachverhaltsaufklärung zielen (und die damit gegebenenfalls im Rahmen der ersten Instanz mittels entsprechender Beweisanträge hätten geklärt werden müssen) und damit sinngemäß die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen (vgl. OVG Saarl, B.v. 12.6.2019 - 2 A 31/19 - juris Rn. 13).
  • OVG Saarland, 28.09.2020 - 2 A 362/19

    Keine Einzelfallprüfung im Berufungszulassungsverfahren bei der Feststellung

    [vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.6.19 - 2 A 31/19 - bei juris, zu der Frage, "ob junge gesunde afghanische Männer nach der Abschiebung nach Afghanistan dort in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt sicherzustellen, oder ob, da dies nicht der Fall ist, ihnen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG zur Seite steht"] Die Frage, ob für einen afghanischen Staatsangehörigen bei seiner Rückkehr in das Heimatland eine Situation entsteht, in der der Schutzbereich des Art. 3 EMRK in einem generell nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, ist einer grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren nicht zugänglich, weil die Bewertung, ob die einem Ausländer im Abschiebezielstaat, hier in Afghanistan, drohenden Gefahren ein "Mindestmaß an Schwere" erreichen, von einer Vielzahl einzelner Umstände und Faktoren wie beispielsweise dem Alter, dem Geschlecht oder Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen sowie von familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig ist.
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